Dienstag, 16. März 2010

Anwälte und Staatsanwälte...

Liebe Schwestern und Brüder!

Mittlerweile habe ich auch die Seite 2 des Einstellungschreibens der StAin Ostermann in Sachen falscher Verdächtigung des Hans Pytlinski durch Christoph Kühn verfügbar und habe sie hochgeladen und eingefügt in:

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/christoph-kuehn/scan-einstell-strafanzeige.html

Hier liegt unzweifelhaft Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amte vor, denn defintiv fordert der § 164 StGB nicht , die wissentlich falsch vorgeworfene Handlung müsse einen Straftatbestand erfüllen, lediglich rechtswidrig muss sie nach § 164 StGB sein:

Auszug aus § 164 StGB:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Christoph Kühn hatte sich schriftlich an das Bauamt der Stadt Unna gewandt (Behörde), seinen Großvater wissentlich falsch verdächtig, rechtswidrig eine Baumaßnahme ausgeführt zu haben, womit Christoph Kühn unzweifelhaft ein Eintreten des Bauamtes Unna (behördliche Maßnahme) herführen wollte (in der Absicht).

Rechtswidrig ist alles, was in irgendeiner Form staatlicherseits verboten ist, selbstverständlich sind auch Ordnungswidrigkeiten rechtswidrig, wie dem § 1 OWiG im Übrigen auch absolut zweifelsfrei zu entnehmen ist:

§ 1 OWiG:

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

Weiterhin wäre eine Bestrafung ja auch nach § 164 II StGB möglich, der den Begriff der Rechtswidrigkeit gar nicht enthält, lediglich darauf abstellt, dass durch wissentlich falsche Tatsachenbehauptung ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme angestrebt werde.

Dass diese Dinge einer ausgewachsenen Staatsanwältin nicht klar sein sollen, könnte womöglich Kapitän Blaubär auf KiKa erzählen, die Staatsanwältin Ostermann hat den Anzeigensteller bzw. dessen Bevollmächtigte somit vorsätzlich über die Bedingungen der Strafbarkeit einer falschen Verdächtigung getäuscht, um ihr gegenüber auf Basis dieser Täuschung die Strafermittlung einstellen zu können.

Vermutlich hatte StAin Ostermann sich deshalb falsch auf den § 164 StPO anstatt richtig auf den § 164 StGB bezogen, um zu verhindern, dass die Nichtjuristin Barbara Kühn womöglich den Inhalt der zutreffenden Norm überprüft und dann dahinter kommt, dass die Staatsanwältin Ostermann gelogen habe.

Leute, in der Staatsanwaltschaft Dortmund tobt der Wahnsinn. Ich werde noch heute Strafanzeige gegen StAin Ostermann zu Händen der Lt. OStA Petra Hermes erstatten, mal sehen, womit sie dann kommen. :)

Ich habe weitere Dokumente eingestellt, einen Schriftsatz des Rechtsanwaltes Michael Limbacher, Unna, im Verfahren gegen Hans Pytlinski am AG Mönchengladbach, sowie den Beschluss des AG Mönchengladbach:

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/21-april-2006/verf-gegen-pytlinski/scans-limbacher-ag.html

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/21-april-2006/verf-gegen-pytlinski/scans-beschl-ag.html

Beides auch erreichbar über:

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/21-april-2006/00-overview.html

Wenn ich einen passenden Dr.-Vater in Sicht hätte, würde ich gern meinen Dr. jur. machen. Thema der Promotionsschrift: "Die Anatomie des Rechtsbruches in der deutschen Justiz im 21. Jahrhundert."

Thesen, u.a.:

1. Wird von jemandem behauptet, die deutsche Justiz handele kriminell / habe kriminell gehandelt, so wird jede sachliche Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen vermieden, von da an wird auf Psychiatrisierung des Anklägers gezielt.


2. Wenn deutsche Justiz sich infolge mannigfacher Rechtsbrüche ausmanövriert hat, dann zieht sie einen Schmierengutachter aus der Tasche, der Prozess- / Verhandlungsunfähigkeit attestiert, stellt das Verfahren ein. In nachfolgenden Verfahren wird dann einfach so getan, als wäre ein Schuldspruch sicher gewesen, wenn nicht Prozess- / Verhandlungsunfähigkeit zur Einstellung geführt hätten. Weiterhin enthalten die entsprechenden Schmierengutachten stets auch Schmierendiagnosen, die den Ankläger tiefer in die Pychiatrisierung hineintreiben.

Das lässt sich anhand meines Verfahrens am LG Dortmund belegen, aber auch anhand des Verfahrens gegen Hans Pytklinski, das am AG Mönchengladbach lief.

Die deutsche Justiz ist ein Eimer satanistischer SS-Scheiße.

Herzliche Grüße

Euer

Winfried, United Anarchists

Impressum: http://www.winfried-sobottka.de/

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